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KI am Arbeitsplatz: Der Betriebsrat und ChatGPT

In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt gewinnt die Nutzung künstlicher Intelligenz (KI) auch am Arbeitsplatz stark an Bedeutung. Tools wie ChatGPT sollen zukünftig nicht nur eine effizientere Datenverarbeitung, sondern auch eine grundlegend neue Art der Problemlösung und Entscheidungsfindung ermöglichen. Doch der Einsatz solcher Technologien wirft komplexe rechtliche Fragen auf, auch im Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Zu dieser Thematik erließ das Arbeitsgericht Hamburg am 16.01.2024 zu Az. 24 BVGa 1/24, einen Beschluss, der sich mit den Grenzen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Nutzung von KI am Arbeitsplatz auseinandersetzt.

Betriebsrat und Arbeitgeber vor Gericht

Der Fall betrifft ein global agierendes Unternehmen aus der Medizintechnikbranche und seinen Konzernbetriebsrat. Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern die Nutzung von ChatGPT über private Accounts erlaubt, um deren Arbeitsleistung zu unterstützen. Eine Installation der KI-Systeme auf den Computersystemen des Arbeitgebers sowie die Einrichtung eines Unternehmens-Accounts erfolgte nicht. Relevante Richtlinien und KI-Leitlinien wurden zeitgleich zur Erlaubnis der Nutzung von KI im Intranet des Unternehmens veröffentlicht. Der Konzernbetriebsrat forderte daraufhin eine Sperrung dieser KI-Tools und die Entfernung der KI-Richtlinien aus dem Intranet, bis eine umfassende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wäre und berief sich auf seine Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg

Der Betriebsrat begründete seinen Antrag auf Entfernung der KI-Richtlinien damit, dass deren Veröffentlichung das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer tangieren würde. Das Gericht sah in der Veröffentlichung der Richt- und Leitlinien jedoch eine Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, die lediglich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft und nicht das Ordnungsverhalten. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber durch die Veröffentlichung der KI-Richtlinien seinen Arbeitnehmern ein neues Arbeitsmittel unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung stelle. Darin wäre einzig eine Konkretisierung der Art und Weise der Arbeitserbringung zu sehen, die unter das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer fallen würde.

Der Betriebsrat machte sein Mitbestimmungsrecht außerdem unter der Annahme geltend, dass ChatGPT personenbezogene Daten der Mitarbeiter speichern und verarbeiten würde. Er argumentierte, dass auf die Mitarbeiter ein Überwachungsdruck ausgeübt werde, da der Arbeitgeber potenziell Zugriff auf Leistungs- und Verhaltensdaten haben könnte. Das Gericht wies diese Bedenken jedoch unter Verweis auf die spezifischen Umstände des Falles zurück. Ein möglicher Überwachungsdruck könne ausgeschlossen werden, da der Arbeitgeber weder auf die privaten Accounts der Mitarbeiter noch auf die Software an sich Zugriff hätte. Der Arbeitgeber hatte ChatGPT hier außerdem nicht auf den betrieblichen Computersystemen installiert, sondern die Nutzung nur über den Webbrowser erlaubt. Das Gericht erkannte zwar, dass dieser genutzte Webbrowser eine technische Einrichtung sei, die geeignet wäre, Leistungs- und Verhaltensinformationen aufzuzeichnen, allerdings lag im konkreten Fall für die Nutzung des Webbrowsers bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung vor.

Der Betriebsrat führte außerdem an, seine Mitbestimmung sei schon vor der Erteilung der Nutzungserlaubnis erforderlich gewesen, da durch die Einführung von ChatGPT und anderer KI-Systeme als Arbeitsmittel psychische Belastungen ausgelöst werden könnten. Mangels eines konkreten Sachvortrags zur Gesundheitsgefährdung lehnte das Gericht den Antrag des Betriebsrats auf Mitbestimmung jedoch ab.

Fazit

Das Arbeitsgericht Hamburg hat damit die Einführung und Nutzung von ChatGPT am Arbeitsplatz im konkret entschiedenen Fall von der Mitbestimmung des Betriebsrats ausgenommen. Hervorzuheben ist jedoch, dass diese Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erging, also sowohl zunächst lediglich vorläufig als auch nur für den spezifisch vom Gericht entschiedenen Einzelfall gilt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats würde dann wieder relevant werden, wenn beispielsweise die Benutzung von ChatGPT über einen Unternehmens-Account erfolgen würde oder die Vorgaben zur Nutzung von KI-Tools tatsächlich die betriebliche Ordnung beeinflussen würden. Daher ist Arbeitgebern generell zur Vorsicht zu raten, wenn es um die Erteilung von Nutzungserlaubnissen für KI-Systeme geht. Eine vorherige Absprache und gegebenenfalls die Einholung einer Zustimmung des Betriebsrats können ratsam sein, um spätere Streitigkeiten von Anfang an zu vermeiden.

Ein Beitrag von Antonia Obert, juristische Mitarbeiterin unserer Kanzlei, und Dieter Gräf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Autorin
Antonia Obert

Juristische Mitarbeiterin

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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