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Krankmeldung und Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung im Jahr 2023 (eAU)

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Wie in zahlreichen Pressemeldungen veröffentlicht, ist seit Beginn des Jahres 2023 die Pflicht des Arbeitnehmers zur direkten Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber in Papierform weggefallen. Die Arbeitgeber haben sich die Informationen zur Arbeitsunfähigkeit seit dem 01.01.2023 selbst bei den gesetzlichen Krankenkassen abzuholen.

Vorab: Das gesamte Thema der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) betrifft nur gesetzlichversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Privat versicherte Arbeitnehmer/innen haben sich nach der erfolgten rechtzeitigen Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber beim anschließenden Gang zum Arzt von diesem weiterhin die üblichen Bescheinigungen für Privatversicherte ausdrucken zu lassen und geben diese Bescheinigungen weiterhin in der bekannten Weise bei ihrem Arbeitgeber ab.

Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer/innen gilt ab 2023 das Nachfolgende:

Im Falle einer Erkrankung haben Sie sich weiterhin unverzüglich nach den betrieblich üblichen und ggf. arbeitsvertraglich festgehaltenen Regelungen unmittelbar vor Dienstbeginn bei Ihrem Arbeitgeber in der bekannten Art und Weise krank zu melden (je nach betrieblicher Üblichkeit telefonisch, per E-Mail oder Ähnliches). Dabei haben Sie, wie schon immer, mitzuteilen, wie lange Sie voraussichtlich krankheitsbedingt ausfallen, welche dringend zu erledigenden Arbeiten davon betroffenen sind, etc.

Auch weiterhin gilt, dass Sie bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit diese dem Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich mitzuteilen haben. Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fällt lediglich der Papierausdruck und die Einreichung dieses berühmten „gelben Zettels“ beim Arbeitgeber für Arbeitnehmer/innen weg.

Tipp für Arbeitnehmer/innen: Wenn Sie vorhaben oder bereits sicher wissen, dass Sie zum Arzt gehen, teilen Sie bitte Ihrem Arbeitgeber bei Ihrer Krankmeldung gleich mit, dass Sie zum Arzt gehen bzw. einen Arzttermin haben. Damit weiß der Arbeitgeber, dass ein Abruf einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den nächsten Tagen für ihn möglich ist. Praktischerweise sollten Sie Ihren Arbeitgeber nach dem erfolgten Arztbesuch noch einmal darüber informieren, dass Sie ab sofort bis zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit krank sind und ausfallen. Der Arbeitgeber hat dann die Gewissheit, dass er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse abrufen kann. Verlängert sich Ihre Arbeitsunfähigkeit durch eine weitere ärztliche Krankschreibung, teilen Sie diese Verlängerung gleichfalls dem Arbeitgeber unverzüglich mit.

Bitte beachten Sie: Ganz ohne AU-Bescheinigung in Papierform funktioniert das digitale Verfahren nicht. Falls der Arzt Ihnen nicht ohnehin noch eine Papierbescheinigung für Ihre eigenen Unterlagen aushändigt, bitten Sie ihn, weiterhin eine Bescheinigung für Sie persönlich ausdrucken, damit Sie diese aufbewahren können und im Streitfall als Beweismittel verwenden können.

Tipp für Arbeitgeber: Bitten Sie Ihre Arbeitnehmer/innen, Ihnen gleich mitzuteilen, ob sie zum Arzt gehen (oder nicht) oder lassen Sie diejenigen, bei denen Krankmeldungen eingehen, nachfragen, ob ein Arztbesuch voraussichtlich erfolgt oder nicht. Denken Sie daran, die AU-Bescheinigungen Ihrer erkrankten Arbeitnehmer/innen bei der jeweiligen Krankenkasse rechtzeitig einzuholen.

Gilt das Verfahren der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für Arbeitslose?

Wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I beziehen, sind Sie zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit verpflichtet, vergleichbar wie wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hierfür gilt nach den Hinweisen der AOK auf deren Homepage aber nicht das elektronische Verfahren; Sie müssen sich von Ihrem Arzt weiterhin eine Papierbescheinigung geben lassen und bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig einreichen.

Für weitergehende Informationen zum Thema „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, Krankmeldungen und deren Rechtsfolgen sowie auch für die Gestaltung entsprechender Vertragsklauseln zu diesem Themenbereich stehen wir, die Rechtsanwälte Wagner + Gräf, Ihnen gerne zur Verfügung. 

Martin Hentschel

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht