In unserer Rubrik „Arbeitsrecht A-Z“ zeigen wir Ihnen die grundlegenden Voraussetzungen für die wirksame Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln im Hinblick auf Fortbildungskosten auf. Häufig werden derartige Rückzahlungsklauseln vom Arbeitgeber in vorgefertigter Fassung in den Arbeitsvertrag aufgenommen. In diesen Fällen unterstehen sie einer AGB-Kontrolle, bei der beurteilt wird, ob die Klauseln wirksam sind.
Eine aktuelle Entscheidung des BAG vom 21.10.2025, Az.: 9 AZR 266/24, festigt die bisherige Rechtsprechung, die die Anforderungen an die AGB-Prüfung in der Praxis konkretisiert. Die Rechtsprechung stellt strenge Maßstäbe an Vereinbarungen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten:
Grundsätzlich kann vereinbart werden, dass Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzuzahlen sind, soweit innerhalb eines angemessenen Bindungszeitraumes eine Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt, oder der Arbeitgeber zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammenden Gründen veranlasst wird. Das BAG hat auch in seiner aktuellen Entscheidung festgestellt, dass diese Klausel jedoch Einschränkungen erfahren muss. Hierzu hat es im konkreten Fall die Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag als AGB ausgelegt und geprüft. Es handelte sich um eine Rückzahlungsvereinbarung, welche sich unter anderem an einer Arbeitgeberkündigung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ orientiert.
Das Gericht hat festgestellt, dass diese Klausel nicht genau genug formuliert ist. Bei der Formulierung kommen mehrere Auslegungsvarianten im Hinblick auf ein „Vertretenmüssen“ des Arbeitnehmers in Betracht. Keine Auslegungsvariante hat hier Vorrang. Im Fall von Unklarheiten gehen sie stets zulasten des Arbeitgebers als Verwender der Klausel.
Nach der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt die Bezeichnung einer Arbeitgeberkündigung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ nicht hinreichend, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auch durch bloße Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers verursacht werden kann.
Eine Rückzahlungsklausel benachteiligt einen Arbeitnehmer jedoch unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie die Konstellation nicht von der Regelung ausnimmt, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer der Rückzahlungsverpflichtung kündigt, allein weil es ihm unverschuldet – also gegebenenfalls aus fahrlässig herbeigeführten Gründen – nicht mehr möglich ist, seine vertraglich vereinbarte Leistung zu verrichten. Gleiches muss gelten, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vom Arbeitnehmer fahrlässig verursachten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit beendet.
Problematisch ist im konkreten Fall, dass auch eine bloße Fahrlässigkeit grundsätzlich für ein Vertretenmüssen im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt. Die gewählte Formulierung einer arbeitgeberseitigen Kündigung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ lässt daher die Auslegung zu, dass auch eine vom Arbeitnehmer fahrlässig verursachte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von der Rückzahlungsverpflichtung umfasst sein soll. Diese Auslegungsvariante benachteiligt den Arbeitnehmer in der oben beschriebenen Form unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel ist daher infolge der AGB-Prüfung nach Ansicht des Gerichts unwirksam.
Praxishinweis
Die korrekte Formulierung von Rückzahlungsklauseln ist in der Praxis regelmäßig mit Problemen und erforderlichen Ausnahmen verbunden. Hier kommt es auf den richtigen Wortlaut an. Da eine Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für teilweise beträchtliche Zeit erfolgt, setzt die Rechtsprechung bei diesen Klauseln besonders hohe Maßstäbe für die richtige Formulierung. Fehler bei der Wortwahl machen die Klausel unwirksam; dies führt oft zu unerwünschten und kostspieligen Folgen für den Arbeitgeber.
Ein Beitrag von Justus Höll, Rechtsanwalt
