Draußen wird es immer kälter und Weihnachten rückt immer näher. Für viele Arbeitnehmer bedeutet das bestenfalls: auf das Urlaubsgeld folgt nun das Weihnachtsgeld. Allerdings gehen mit der kalten Jahreszeit auch häufig Krankheiten einher. Doch wirkt sich das auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus? Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer längerfristig erkrankt ist.
Was ist Weihnachts-/Urlaubsgeld?
Beim Weihnachts- und Urlaubsgeld handelt es sich jeweils um eine Sonderzahlung, für die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Im Gesetz finden sich dazu also keine Regelungen. Ein entsprechender Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, tarifvertraglichen Regelungen oder aus betrieblicher Übung ergeben. Das hat zur Folge, dass sich das Ob und Wann der Auszahlung von Fall zu Fall unterscheiden kann. Üblicherweise erfolgt die Auszahlung des Weihnachtsgeldes mit der Novemberabrechnung, des Urlaubsgeldes mit der Abrechnung für Juni oder Juli.
Bestehen Ansprüche auch bei längerer Erkrankung?
Ob ein Anspruch auf die Auszahlung einer Jahressonderzahlung, eines Urlaubsgeldes oder Weihnachtsgeldes auch bei einer Langzeiterkrankung zum Zeitpunkt der Fälligkeit besteht, lässt sich nicht pauschal beantworten, wenn dazu keine ausdrücklichen tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen bestehen. Im Mittelpunkt steht dann auch nicht die Bezeichnung, sondern der Zweck der Sonderzahlung und ihr Regelungsrahmen.
Ein Weihnachtsgeld könnte beispielsweise die Betriebstreue honorieren, mit der Folge, dass eine längere Erkrankung sich nicht negativ auf den Anspruch des Arbeitnehmers auswirkt. Es könnte jedoch auch als sogenanntes „13. Gehalt“ ausgestaltet sein und hierdurch die bereits geleistete Arbeit vergüten.
Da ein Arbeitnehmer nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung keinen weiteren Anspruch auf Vergütung durch den Arbeitgeber hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG), hätte er in diesem Fall insoweit möglicherweise auch keinen Anspruch mehr auf das „13. Gehalt“.
Das Weihnachtsgeld könnte auch einen Mischcharakter aufweisen, also sowohl die geleistete Arbeit als auch die Betriebstreue honorieren. Der Anspruch könnte dann zumindest anteilig für die Zeit, in der der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, weiterhin bestehen bleiben, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung zu Az. 10 AZR 848/12. Ist der Zweck der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld) nicht ausdrücklich bestimmt, muss dieser im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden.
Die zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer gelebte Praxis kann den Bestand / Fortbestand des Anspruchs ebenfalls begründen, wenn beispielsweise in der Vergangenheit die Jahressonderzahlung stets auch Langzeiterkrankten gewährt wurde. Hier greift dann gegebenenfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz, der den Arbeitgeber verpflichtet, vergleichbare Arbeitnehmer bei Maßnahmen – insbesondere Begünstigungen wie Entgelt, Prämien oder Sonderzahlungen – ohne sachlichen Grund nicht ungleich zu behandeln. Ein möglicher Anspruch auf die Sonderzahlungen kann sich auch aus betrieblicher Übung ergeben, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Fazit
Ob der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bei einer Langzeiterkrankung weiterhin besteht, hängt also von den bereits angesprochenen möglichen Regelungen in einem anwendbaren Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder einer betrieblichen Übung ab.
Wir empfehlen, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes und deren Höhe zeitnah nach Erhalt der Entgeltabrechnung zu prüfen. Dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen. Wir, die Rechtsanwälte Wagner + Gräf, stehen Ihnen hierfür gerne beratend zur Verfügung.
Ein Beitrag von Jessica Belz, juristische Mitarbeiterin unserer Kanzlei, und Dieter Gräf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
