Ein Arbeitszeugnis ist nach wie vor wichtig für das berufliche Fortkommen eines Arbeitnehmers. Es dient insbesondere auch als Visitenkarte für die Bewerbung bei zukünftigen Arbeitgebern. Was ist, wenn ein Arbeitszeugnis nicht den Erwartungen des Arbeitnehmers entspricht? Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06.06.2023 befasst sich mit den Rechten von Arbeitnehmern bei der Korrektur von Arbeitszeugnissen und der Bindungswirkung eines erteilten Arbeitszeugnisses, insbesondere betreffend die sich auf Dank, Bedauern und gute Wünsche beziehende „Schlussformel“.
Im konkreten Fall stand ein Arbeitszeugnis im Mittelpunkt, welches der Arbeitgeber, eine Fitnessstudiokette, einer Mitarbeiterin nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erteilt hatte. Ursprünglich enthielt das Zeugnis eine sogenannte „Dankes-, Bedauerns- und gute Wünsche-Formel“. Die Arbeitnehmerin wollte von ihrem Arbeitgeber die Leistungs- und Führungsbeurteilung nachgebessert haben. Nachdem sie ihren ehemaligen Arbeitgeber zweimal um eine Korrektur gebeten hatte, reagierte dieser zwar mit einer Anpassung des Zeugnisinhalts zu Führung und Leistung, ließ allerdings die ursprünglich im Zeugnis enthaltene Schlussformel weg. Die Arbeitnehmerin wollte die Dankes- und Wunschformel wieder in ihr Zeugnis aufgenommen haben und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht. Ihrer Klage wurde stattgegeben, die hiergegen eingelegte Berufung ihres ehemaligen Arbeitgebers wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Das BAG hat in seinem Urteil zunächst festgestellt, dass bei der Ausstellung des ersten Arbeitszeugnisses einem Arbeitnehmer grundsätzlich kein Anspruch auf Aufnahme einer Dankes-, Bedauerns- und gute Wünsche-Formel zusteht. Dies in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Aufnahme von entsprechenden Schlussformeln in Arbeitszeugnisse. Wird der Arbeitgeber jedoch aufgefordert, ein einem Arbeitnehmer bereits erteiltes Arbeitszeugnis zu korrigieren, so ist er an den Zeugnisinhalt sowie eine etwaige Schlussformel im ursprünglich erteilten Zeugnis gebunden. Dies, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen, die ein Abweichen vom bisherigen Zeugnisinhalt begründen könnten. Das BAG stützt seine Entscheidung auf das in § 612a BGB normierte Maßregelungsverbot, das es Arbeitgebern verbietet, Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn diese ihre Rechte in zulässiger Weise ausüben.
Das BAG stellte zwar nicht klar, welche spezifischen sachlichen Gründe eine nachträgliche Änderung des Arbeitszeugnisses begründen könnten. Jedoch betont es, dass der – im konkreten Fall wohl ausschlaggebende – Unmut des ehemaligen Arbeitgebers über den wiederholten Korrekturwunsch der Arbeitnehmerin nicht genügen würde. Generell dürfte es für Arbeitgeber daher herausfordernd sein, einen sachlichen Grund für eine dem Arbeitnehmer zum Nachteil gereichende Änderung eines dem Arbeitnehmer ursprünglich positiv ausgestellten Arbeitszeugnisses zu finden. Ein Arbeitszeugnis stellt auf Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ab und kann nur sehr schwer durch Verhaltensweisen des Arbeitnehmers nach dessen Beendigung „korrigiert“ werden.
Fazit
Das Urteil des BAG stärkt die Position von Arbeitnehmern betreffend die Bindung des Arbeitgebers an den positiven Inhalt eines ursprünglich erteilten Arbeitszeugnisses, soweit der Arbeitnehmer dann dessen Korrektur verlangt. Arbeitgeber bedürfen eines sachlichen Grundes, um Formulierungen eines einmal erteilten Arbeitszeugnisses zum Nachteil von Arbeitnehmern zu ändern. Die Aufnahme und der Inhalt einer Dankes-, Bedauerns- und gute Wünsche-Formel in ein Arbeitszeugnis sollte daher wohl überlegt erfolgen, zumal hierauf bei Erteilung eines (ersten) Arbeitszeugnisses grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers besteht. Arbeitgeber sollten bei Erstellung eines Arbeitszeugnisses also hohe Sorgfalt walten lassen, da eine nachträgliche, das Zeugnis abwertende oder herabstufende Änderung nur schwer möglich sein wird.
Für weitergehende Informationen zu Erteilung, Inhalt sowie zur Bewertung von Arbeitszeugnissen – gleich ob Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis – stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere weiteren Ausführungen zum Arbeitszeugnis können Sie sich hier ansehen.
Ein Beitrag von Antonia Obert, juristische Mitarbeiterin unserer Kanzlei, und Dieter Gräf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.