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Abfindung leitender Angestellter: Höhe, Berechnung und Verhandlung

Wann steht einer Führungskraft eine Abfindung zu? Und wie hoch kann sie realistisch ausfallen? Beides lässt sich nicht pauschal beantworten – aber es gibt klare rechtliche Rahmenbedingungen, die die Ausgangslage erheblich beeinflussen. Leitende Angestellte befinden sich dabei in einer arbeitsrechtlichen Sonderstellung, die sich von der gewöhnlicher Arbeitnehmer in einem entscheidenden Punkt unterscheidet: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzprozess ohne jede Begründung gerichtlich auflösen lassen – und muss dann eine Abfindung zahlen.

Was das konkret bedeutet, welche gesetzlichen Obergrenzen gelten, welche Faktoren die Abfindungshöhe in der Praxis bestimmen und wie Verhandlungen erfolgreich geführt werden, erläutern wir nachfolgend.

Definition: Wer ist leitender Angestellter?

Die Zuordnung als leitender Angestellter hängt nicht vom Jobtitel ab – sie richtet sich nach dem tatsächlichen Aufgabenzuschnitt und der Stellung im Unternehmen. Maßgeblich sind dabei zwei Vorschriften mit unterschiedlichen Zielsetzungen.

§ 5 Abs. 3 BetrVG bestimmt den Begriff für das Betriebsverfassungsrecht. Danach ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und tatsächlicher Stellung im Unternehmen

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist,
  • Generalvollmacht oder Prokura inne hat, die im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist, oder
  • regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind, und dabei Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder maßgeblich beeinflusst.

§ 14 Abs. 2 KSchG ist die engere Vorschrift, die unmittelbar für den Kündigungsschutz – und damit für Abfindungsfragen – relevant ist. Sie erfasst nur Arbeitnehmer, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern berechtigt sind. Das ist der Personenkreis, bei dem der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess den Auflösungsantrag ohne Begründung stellen kann.

Entscheidend ist dabei die gelebte Praxis, nicht die Papierlage: Wer Personalentscheidungen de facto mit anderen abstimmen muss, erfüllt das Merkmal nach § 14 Abs. 2 KSchG in der Regel nicht. Die Arbeitsgerichte prüfen das im Streitfall genau – oft zugunsten des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 14.04.2011, 2 AZR 167/10).

Ausführliche Informationen zu den Besonderheiten beim Kündigungsschutz finden Sie auf unserer Seite zur Kündigung leitender Angestellter.

Kein gesetzlicher Abfindungsanspruch – aber eine starke Verhandlungsposition

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung. Das gilt für gewöhnliche Arbeitnehmer genauso wie für Führungskräfte. Wer schweigt und die Kündigung hinnimmt, bekommt typischerweise nichts.

Trotzdem erhalten leitende Angestellte in der Praxis häufig Abfindungen – und zwar deutlich überdurchschnittliche. Das hat mehrere Gründe:

  • Der Arbeitgeber hat ein erhebliches Interesse an einer diskreten, konfliktarmen Trennung. Führungskräfte kennen Interna, Strategien und Schwachstellen.
  • Die besondere Sonderstellung nach § 14 Abs. 2 KSchG ermöglicht dem Arbeitgeber zwar den einfachen Auflösungsantrag – verpflichtet ihn aber gleichzeitig zur Abfindungszahlung.
  • Lange Kündigungsfristen und hohe Gehälter machen eine Weiterbeschäftigung bis zum Fristablauf oft teurer als eine sofortige Einigung mit Abfindung.

Ein gesetzlicher Einzelanspruch entsteht außerdem in einer Konstellation: Wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1a KSchG im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass er im Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zahlt. Die Höhe beläuft sich dann auf 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Von diesem Instrument machen Arbeitgeber bei leitenden Angestellten selten Gebrauch – es ist für Massenentlassungen konzipiert.

Der Auflösungsantrag nach §§ 9, 14 KSchG: das wichtigste Instrument

Der Auflösungsantrag ist das arbeitsrechtliche Kernstück bei der Trennung von leitenden Angestellten nach § 14 Abs. 2 KSchG. Folgendes passiert, wenn ein leitender Angestellter Kündigungsschutzklage erhebt:

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, bleibt das Arbeitsverhältnis dem Grunde nach bestehen. In diesem Moment kann der Arbeitgeber – anders als bei normalen Arbeitnehmern, bei denen er hierfür Gründe benötigt – nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG i.V.m. § 14 Abs. 2 KSchG ohne jede Begründung die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen. Das Gericht spricht die Auflösung dann zwingend aus.

Das hat praktische Konsequenzen: Selbst wenn eine Kündigung aus formalen oder inhaltlichen Gründen unwirksam ist, kann der leitende Angestellte nicht einfach auf Weiterbeschäftigung bestehen. Die Klage führt in der Praxis fast immer zu einer Abfindung – entweder durch Auflösungsurteil oder durch außergerichtliche Einigung im laufenden Verfahren.

Auch der leitende Angestellte kann einen Auflösungsantrag stellen, muss dafür aber darlegen, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Das ist für den Arbeitgeber also die komfortablere Position.

Wichtig: Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage gilt auch für leitende Angestellte. Wird sie versäumt, wird die Kündigung bestandskräftig, und der Abfindungsanspruch im gerichtlichen Verfahren entfällt. Anwaltliche Beratung unmittelbar nach Zugang der Kündigung ist daher unerlässlich.

Abfindungshöhe: gesetzliche Obergrenzen nach § 10 KSchG

Bei einer Auflösung durch das Arbeitsgericht orientiert sich die Abfindung an § 10 KSchG. Die Vorschrift legt Obergrenzen fest, die das Gericht nicht überschreiten darf:

  • Grundregel: bis zu 12 Monatsgehälter
  • Ab Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: bis zu 15 Monatsgehälter
  • Ab Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: bis zu 18 Monatsgehälter

Diese Obergrenzen gelten allerdings nur für das gerichtliche Auflösungsurteil. Außergerichtliche Einigungen – sei es im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs – sind nicht an § 10 KSchG gebunden. In der Praxis werden bei leitenden Angestellten deshalb häufig deutlich höhere Abfindungen vereinbart, wenn beide Seiten an einer schnellen und diskreten Lösung interessiert sind.

Als Orientierungsgröße für außergerichtliche Verhandlungen gilt die sogenannte „Faustformel“: 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei gut positionierten Führungskräften mit langer Betriebszugehörigkeit sind Faktoren von 1,0 bis 2,0 nicht ungewöhnlich – insbesondere wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist.

Berechnungsgrundlage: Was zählt alles zum Monatsgehalt?

Die Abfindung wird auf Basis des „Monatsverdienstes“ berechnet. Bei leitenden Angestellten mit komplexen Vergütungsstrukturen ist die Bestimmung dieser Grundlage kein Selbstläufer. Folgende Bestandteile werden in der Regel einbezogen:

  • Grundgehalt – das vertraglich vereinbarte feste Monatsgehalt
  • Regelmäßige Zulagen – z.B. Funktionszulagen, Leistungszulagen, soweit regelmäßig gezahlt
  • Variable Vergütungsbestandteile (Bonus, Tantieme) – in der Regel als Durchschnitt der letzten zwei bis drei Kalenderjahre angesetzt, nicht nach dem theoretisch erreichbaren Maximum
  • Sachbezüge – der geldwerte Vorteil aus einem Firmenwagen (Listenpreisregel oder tatsächliche Nutzung) fließt ein, wenn der Wagen auch zur Privatnutzung überlassen war
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, sofern sie regelmäßig und nicht anlassbezogen gezahlt werden

Nicht einbezogen werden in der Regel einmalige Sonderleistungen ohne Wiederholungscharakter sowie reine Aufwendungserstattungen (Spesen, Reisekostenersatz). Betriebliche Altersversorgung und Pensionszusagen spielen bei der Abfindungsberechnung im engeren Sinne keine Rolle, sind aber eigenständige Verhandlungspositionen.

Faktoren, die die Abfindung in der Praxis erhöhen

Die Ausgangslage für eine Abfindungsverhandlung wird durch mehrere Faktoren beeinflusst. Entscheidend ist dabei die Stärke der jeweiligen Verhandlungsposition – die maßgeblich davon abhängt, wie gut die Kündigung rechtlich begründet ist.

Schwäche der Kündigung

Je angreifbarer die Kündigung, desto besser die Verhandlungsposition. Formfehler (z. B. fehlende Originalvollmacht nach § 174 BGB, fehlerhafte Anhörungsverfahren), unzureichende Kündigungsgründe oder Verstöße gegen Verfahrensvorschriften steigern die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage – und damit den Druck auf den Arbeitgeber, sich außergerichtlich zu einigen.

Betriebszugehörigkeit und Alter

Lange Betriebszugehörigkeit erhöht sowohl die gesetzlichen Obergrenzen (§ 10 KSchG) als auch das faktische Verhandlungsgewicht. Für Führungskräfte jenseits der 50 kommt hinzu, dass der Arbeitsmarkt für Positionen auf diesem Niveau weniger liquide ist – was die Wiedereingliederungschancen verschlechtert und eine höhere Abfindung rechtfertigt.

Diskretion als Arbeitgeberinteresse

Bei Führungskräften haben Arbeitgeber ein starkes Interesse daran, die Trennungsmodalitäten vertraulich zu halten. Personalstreitigkeiten auf höchster Ebene schädigen das Betriebsklima und in manchen Branchen die Reputation. Dieses Interesse ist eine reale Verhandlungsgrundlage.

Lange Kündigungsfristen

Leitende Angestellte haben häufig vertraglich verlängerte Kündigungsfristen – sechs Monate zum Quartalsende sind keine Seltenheit. Die Personalkosten für diesen Zeitraum können für den Arbeitgeber höher sein als eine sofortige Abfindung. Mehr dazu auf unserer Seite zu den Kündigungsfristen leitender Angestellter.

Keine Betriebsratsbeteiligung

Der Betriebsrat muss bei der Kündigung leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG nicht angehört werden und hat kein Widerspruchsrecht. Das macht den Kündigungsprozess für den Arbeitgeber zwar einfacher – aber er verliert auch die Möglichkeit, Verfahrensfehler im Anhörungsprozess zu „reparieren“. Die Abfindungsverhandlung findet damit auf einer saubereren Grundlage statt.

Vertragliche Abfindungsklauseln und Change-of-Control-Regelungen

Viele Führungskräfte haben in ihren Arbeitsverträgen Abfindungsregelungen vereinbart, die weit über die gesetzlichen Mindest- oder Obergrenzwerte hinausgehen. Diese sind grundsätzlich wirksam, solange sie nicht sittenwidrig oder wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sind.

Typisch sind Klauseln mit Faktoren zwischen 0,75 und 2,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr – bezogen auf das Gesamtgehalt einschließlich variabler Bestandteile. Bei Führungskräften mit einem Jahresgehalt von 200.000 € und zehn Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt ein Faktor von 1,0 bereits eine Abfindung von rund 167.000 € (entsprechend zehn Monatsgehältern à 16.667 €).

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Change-of-Control-Klauseln. Sie gewähren leitenden Angestellten bei einem Eigentümerwechsel oder einer wesentlichen Veränderung der Unternehmensstruktur ein Sonderkündigungsrecht, verbunden mit einer erhöhten Abfindung – oft ein bis drei Jahresgehälter. Die Wirksamkeit dieser Klauseln hängt von der konkreten Formulierung und der Transparenz der auslösenden Bedingungen ab. Eine anwaltliche Prüfung ist hier unerlässlich.

Abfindung beim Aufhebungsvertrag

Der häufigste Weg zur Abfindung ist nicht der Gerichtssaal, sondern der Aufhebungsvertrag. Beide Parteien einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – typischerweise verbunden mit einer Abfindungszahlung, Freistellung, Zeugnisregelung und gegenseitigen Ausgleichsklauseln.

Der Aufhebungsvertrag bietet gegenüber einer streitigen Auseinandersetzung mehrere Vorteile: Er schafft Rechtssicherheit für beide Seiten, ermöglicht die Gestaltung sämtlicher Abwicklungsmodalitäten (Zeugnisformulierung, Rückgabe von Firmeneigentum, Behandlung laufender Bonusansprüche) und schließt Nachforderungen beider Parteien aus.

Ein Aufhebungsvertrag sollte jedoch nie unter Zeitdruck unterzeichnet werden. Die Bedenkzeit ist gesetzlich nicht fixiert, aber wer einen Vertrag sofort unterzeichnet, gibt Verhandlungspotenzial auf. Hinzu kommt: Beim Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III, weil der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst beendet hat. Dies ist in die Gesamtkalkulation der Abfindungshöhe einzubeziehen.

Neben der Abfindung sollten in einem Aufhebungsvertrag regelmäßig geregelt werden: die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, die Formulierung des Arbeitszeugnisses, offene Bonusansprüche, die Behandlung von Aktien- oder Beteiligungsoptionen sowie die Rückgabe von Firmeneigentum.

Wettbewerbsverbote in Abfindungsverhandlungen

Für leitende Angestellte gelten nachvertragliche Wettbewerbsverbote häufig – und sie sind eine eigenständige Verhandlungsposition im Rahmen einer Aufhebung. Das gesetzliche Regime ist dabei eindeutig: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nach §§ 74 ff. HGB nur dann verbindlich, wenn der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots (maximal zwei Jahre) eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen zahlt.

In der Praxis bieten sich bei Aufhebungsverhandlungen zwei Gestaltungsoptionen:

  • Der leitende Angestellte verzichtet auf die Karenzentschädigung gegen eine entsprechend erhöhte Abfindung – was häufig steuerlich günstiger ist, wenn die Abfindung unter die Fünftelregelung fällt.
  • Der Arbeitgeber gibt das Wettbewerbsverbot frei, was dem leitenden Angestellten die sofortige Neuorientierung in der Branche ermöglicht.

Details zu Reichweite, Wirksamkeit und strategischem Einsatz von Wettbewerbsklauseln finden Sie auf unserer Seite zum Wettbewerbsverbot leitender Angestellter.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Fünftelregelung nach § 34 EStG

Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen nach der Fünftelregelung des § 34 EStG steuerlich begünstigt werden. Das Verfahren glättet rechnerisch die Steuerprogression: Es wird so getan, als würde ein Fünftel der Abfindung zum normalen Jahreseinkommen hinzukommen; die daraus resultierende Steuermehrbelastung wird mit fünf multipliziert. Die gesamte Steuer fällt im Auszahlungsjahr an – aber spürbar niedriger als ohne die Regelung.

Voraussetzung ist, dass die Abfindung als Entschädigung für entgehende Einnahmen gezahlt wird und in einem einzigen Kalenderjahr zufließt. Eine Verteilung auf mehrere Jahre schließt die Begünstigung aus – auch wenn das gelegentlich anders behauptet wird. Die Hinzuziehung eines Steuerberaters ist in dieser Phase keine Option, sondern Pflicht.

Sozialversicherungsfreiheit

Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei – sie stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV dar. Vorsicht ist geboten, wenn Abfindungszahlungen mit laufenden Arbeitsleistungen oder einer Freistellungsphase verknüpft werden. Hier kann die Zuordnung zur Sozialversicherungspflicht streitig werden.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung das Beschäftigungsverhältnis selbst beendet, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Diese Frist läuft unabhängig davon, ob eine Abfindung gezahlt wurde. Die Abfindung selbst beeinflusst den Leistungsanspruch erst dann, wenn sie das Gehalt während einer etwaigen Kündigungsfrist kompensiert, die tatsächlich nicht geleistet wurde – hier gelten Ruhensregelungen nach § 158 SGB III.

Verhandlungsstrategie: Was wirklich zählt

Abfindungsverhandlungen für Führungskräfte sind keine Routine. Sie erfordern eine individuelle Analyse der Ausgangslage, bevor irgendeine Zahl in den Raum gestellt wird.

Folgende Punkte sind entscheidend:

  1. Kündigung nicht sofort hinnehmen. Die dreiwöchige Klagefrist beginnt ab Zugang der Kündigung. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert den Hebel für Abfindungsverhandlungen vollständig. Der Einstieg in die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag schließt die Klageoption nicht aus – solange die Frist läuft.
  2. Rechtliche Schwachstellen der Kündigung identifizieren. Jeder Fehler in der Kündigung – Vollmachtsmangel, fehlerhafte Anhörung, fehlende Sozialauswahl – ist Verhandlungsmasse. Eine genaue Prüfung des Kündigungsschreibens und der Umstände des Ausspruchs ist deshalb der erste Schritt.
  3. Gesamtpaket im Blick behalten. Eine Abfindung ist nicht der einzige verhandelbare Wert. Freistellung, Zeugnisformulierung, offene Bonusansprüche, Übernahme eines Firmenfahrzeugs zu günstigen Konditionen, Outplacement-Beratung und die Behandlung bestehender Wettbewerbsverbote sind gleichwertige Stellschrauben.
  4. Timing beachten. Der erste Schritt des Arbeitgebers – ob Kündigungsschreiben oder Aufforderung zur Verhandlung – ist selten das letzte Angebot. Wer frühzeitig nachgibt, lässt Abfindungspotenzial liegen. Wer zu lange wartet, riskiert eine Eskalation ins gerichtliche Verfahren, das für beide Seiten aufwendiger ist.
  5. Professionell bleiben. Emotionale Eskalationen sind in Abfindungsverhandlungen auf Führungsebene kontraproduktiv. Das Arbeitsverhältnis endet – die Reputation und das berufliche Netzwerk bleiben. Beide Seiten haben ein Interesse an einer geordneten Abwicklung.

Fazit

Leitende Angestellte haben keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch – aber eine strukturell stärkere Verhandlungsposition als normale Arbeitnehmer. Das liegt an der Sonderstellung nach § 14 Abs. 2 KSchG, die den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess zur Auflösung ohne Begründung berechtigt – und damit zur Abfindungspflicht zwingt. Hinzu kommen oft hohe Gehälter, lange Kündigungsfristen und das Diskretionsinteresse des Arbeitgebers.

Die Abfindungshöhe ist in weiten Teilen Verhandlungssache. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt, den richtigen Zeitpunkt nutzt und die Kündigung nicht einfach hinnimmt, erzielt regelmäßig bessere Ergebnisse – mit anwaltlicher Unterstützung deutlich bessere.

Für alle Fragen rund um die Abfindung leitender Angestellter stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht der Rechtsanwälte Wagner + Gräf gerne zur Verfügung.

Häufige Fragen zur Abfindung leitender Angestellter

Haben leitende Angestellte einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?

Nein. Das Gesetz sieht keinen allgemeinen Abfindungsanspruch vor. Bei betriebsbedingter Kündigung mit Hinweis nach § 1a KSchG entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. In der Praxis ergibt sich die Abfindung aber regelmäßig aus dem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG oder einer außergerichtlichen Einigung.

Was ist der Auflösungsantrag und warum ist er bei leitenden Angestellten besonders relevant?

Nach § 14 Abs. 2 KSchG kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, ohne dafür Gründe nennen zu müssen. Das Gericht spricht die Auflösung dann zwingend aus und setzt eine Abfindung fest. Normale Arbeitnehmer genießen diesen Schutz nicht – der Arbeitgeber bräuchte dort Auflösungsgründe. Für leitende Angestellte ist die Klage also fast immer mit einer Abfindung verbunden.

Wie hoch ist die gesetzliche Abfindung bei Auflösung durch das Arbeitsgericht?

§ 10 KSchG legt Obergrenzen fest: maximal 12 Monatsgehälter, ab 50 Jahren mit 15 Beschäftigungsjahren bis zu 15 Monatsgehälter, ab 55 Jahren mit 20 Beschäftigungsjahren bis zu 18 Monatsgehälter. Außergerichtliche Einigungen sind an diese Obergrenzen nicht gebunden und liegen bei Führungskräften oft deutlich darüber.

Was zählt zur Berechnungsgrundlage der Abfindung?

Maßgeblich ist der Monatsverdienst im Sinne von § 10 KSchG, der neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zulagen, den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens und variable Bestandteile wie Bonus oder Tantieme umfasst. Variable Bestandteile werden in der Regel als Durchschnitt der letzten zwei bis drei Jahre angesetzt.

Was passiert bei einer Change-of-Control-Klausel im Arbeitsvertrag?

Change-of-Control-Klauseln gewähren leitenden Angestellten bei einem Eigentümerwechsel oder wesentlicher Unternehmensveränderung ein Sonderkündigungsrecht mit erhöhter Abfindung, häufig ein bis drei Jahresgehälter. Die Wirksamkeit hängt von der konkreten Formulierung ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Wie wirkt sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auf die Abfindung aus?

Das Wettbewerbsverbot ist eine eigenständige Verhandlungsposition. Leitende Angestellte können auf die gesetzliche Karenzentschädigung (mindestens 50 % des letzten Gehalts) verzichten, wenn dafür eine höhere Abfindung vereinbart wird. Alternativ kann der Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot freigeben, um dem Angestellten die sofortige Neuorientierung zu ermöglichen.

Ansprechpartner

Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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