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Abfindung im Arbeitsrecht

Sie sind Arbeitnehmer, wurden gekündigt und möchten sich über eine Abfindung informieren? Unsere Anwälte sind in allen Angelegenheiten aus dem Arbeitsrecht für Sie da.

Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Zahlung einer Abfindung ist in der Regel freiwillig und kann individuell verhandelt werden. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wann steht mir eine Abfindung zu?

Entgegen weit verbreiteter Ansicht besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Abfindungsansprüche sind jedoch regelmäßig Gegenstand von zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Sozialplänen. Abfindungen werden in der Regel auch zur Beilegung von Kündigungsschutzprozessen oder im Rahmen von Aufhebungsverträgen/Abwicklungsverträgen vereinbart.

Wie hoch ist die Abfindung?

Die Höhe der Abfindung ist individuell und hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel wird die Höhe der Abfindung durch Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt. Dabei werden verschiedene Faktoren, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, die Höhe der Vergütung und der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Verhandlungsgeschick kann ebenfalls zu einer höheren Abfindung führen.

Abfindungsrechner

Mit unserem Abfindungsrechner können Sie eine durchschnittliche Abfindung berechnen. Diese kann mit folgender Formel berechnet werden:

Abfindung = 0,5  x Bruttogehalt x Länge der Betriebszugehörigkeit

Der Faktor von 0,5 wird oft auch als Regelabfindung bezeichnet. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind hierbei ausgewogen.

Abfindungsrechner
5 Jahre
3000 €
0.5
Ihre Abfindung beträgt voraussichtlich:

7.500 €

Abfindung im Rahmen einer Kündigung

Wird eine Kündigung nach § 1a KSchG ausgesprochen, muss der Arbeitgeber die Kündigung mit dem Hinweis verbinden, dass er sie auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Die Höhe der Abfindung muss hierbei 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Im Ausnahmefall ist eine Abfindung bei Unwirksamkeit der Kündigung und entsprechendem Antrag als Folge der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsurteil, §§ 9, 10 KSchG, zu bezahlen.

Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie kompetent und umfassend rund um das Thema Abfindung. Unsere Kanzlei ist auf Arbeitsrecht spezialisiert und wir sind bestens darauf vorbereitet, Ihnen bei allen Fragen und Problemen rund um die Abfindung im Arbeitsrecht zu helfen.
Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Würzburg

Rechtsanwalt
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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Würzburg

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Martin Hentschel - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Würzburg

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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