Sie verhandeln als Vorstand über einen Anstellungsvertrag oder müssen als Aufsichtsrat einen Vorstandsvertrag aufsetzen? Der Vorstandsvertrag einer Aktiengesellschaft folgt eigenen aktienrechtlichen Regeln, die sich deutlich vom klassischen Arbeits- oder Geschäftsführervertrag unterscheiden. Fehler bei der Gestaltung führen zu Haftungsrisiken, zu Streit über Vergütung und Abfindung und zu unwirksamen Kündigungs- oder Kopplungsklauseln.
Vorstandsvertrag, Vorstandsdienstvertrag, Anstellungsvertrag – eine Frage der Bezeichnung
Die Begriffe Vorstandsvertrag, Vorstandsdienstvertrag und Vorstandsanstellungsvertrag werden in der Praxis synonym verwendet. Gemeint ist jeweils der schuldrechtliche Vertrag, der das Anstellungsverhältnis zwischen der Aktiengesellschaft und dem einzelnen Vorstandsmitglied regelt. Rechtlich handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB – kein Arbeitsvertrag.
Die Abgrenzung ist keine juristische Spitzfindigkeit. Aus der Einordnung als freier Dienstvertrag folgt, dass wesentliche Schutznormen des Arbeitsrechts auf Vorstände nicht anwendbar sind: weder das Kündigungsschutzgesetz, noch das Bundesurlaubsgesetz, noch das Arbeitszeitgesetz. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind Vorstandsmitglieder einer AG ausdrücklich keine Arbeitnehmer. Anders als ein GmbH-Geschäftsführer kann ein AG-Vorstand auch nicht ausnahmsweise in die Arbeitnehmerstellung hineinwachsen.
Organstellung und Vorstandsvertrag: zwei Rechtsverhältnisse, strikt zu trennen
Jedes Vorstandsmitglied ist der Aktiengesellschaft auf zwei getrennten Ebenen verbunden. Die Organstellung entsteht durch die Bestellung des Aufsichtsrats nach § 84 AktG und begründet die gesetzliche Vertretungsbefugnis, die Leitungspflicht und die Haftung nach § 93 AktG. Das Anstellungsverhältnis entsteht erst durch den separat zu schließenden Vorstandsvertrag und regelt Vergütung, Nebenleistungen und Beendigung.
Diese Zweispurigkeit hat praktische Folgen, die in der Trennungssituation schmerzhaft zutage treten: Die Abberufung beendet nur die Organstellung, nicht den Vorstandsvertrag. Ein abberufenes Vorstandsmitglied verliert also das Amt, behält aber zunächst den Vergütungsanspruch – bis der Vorstandsvertrag durch Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder Zeitablauf endet. Umgekehrt kann ein wirksamer Vorstandsvertrag bestehen, ohne dass eine wirksame Bestellung vorliegt.
Bei der Vertragsgestaltung ist daher von Anfang an auf den zeitlichen Gleichlauf beider Ebenen zu achten. Ohne entsprechende Regelung laufen Bestellungsdauer und Vertragslaufzeit auseinander – mit der typischen Folge eines „Weiterzahlens ohne Gegenleistung“ zulasten der Gesellschaft.
Abschluss des Vorstandsvertrags: Der Aufsichtsrat als Vertragspartner
Für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vorstandsvertrags ist nach § 112 AktG ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig. Diese Zuständigkeit ist zwingend und kann nicht auf den Vorstand selbst oder einzelne Aktionäre übertragen werden. Der Vorstand kann seinen eigenen Anstellungsvertrag also nie mit sich selbst verhandeln.
In der Praxis lässt sich der Aufsichtsrat bei der Unterzeichnung regelmäßig vertreten – etwa durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, einen Personalausschuss oder dessen Vorsitzenden. Wichtig ist, dass die Vertretungsmacht des Unterzeichnenden durch einen wirksamen Beschluss oder durch die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats gedeckt ist. Fehlt die Vollmacht, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist gerade nicht automatisch Vertreter des Gremiums. Ein nicht delegierbarer Kernbereich bleibt dem Gesamtaufsichtsrat jedoch vorbehalten.
Laufzeit und Befristung: Die Fünfjahresgrenze des § 84 AktG
Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist nach § 84 Abs. 1 AktG auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Aus dieser gesetzlichen Höchstfrist folgt nach allgemeiner Auffassung, dass auch der Vorstandsvertrag nur befristet – und nur für diesen Zeitraum – abgeschlossen werden kann. Unbefristete Vorstandsverträge kommen in der AG-Praxis nicht vor; sie würden die Fünfjahresregel des § 84 AktG in der Sache unterlaufen.
Eine Wiederbestellung ist zulässig, darf aber frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit beschlossen werden (§ 84 Abs. 1 Satz 3 AktG). Damit soll verhindert werden, dass sich Vorstände über lange Zeiträume hinweg gegen eine Abberufung absichern. In der Praxis werden Vorstandsmitglieder bei der ersten Bestellung häufig für einen kürzeren Zeitraum – etwa drei Jahre – bestellt; bei Wiederbestellungen wird dann oft die Fünfjahresgrenze ausgeschöpft.
Für Vorstände ergibt sich daraus eine doppelte Konsequenz: Es gibt zwar keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, dafür aber den Schutz der Befristung. Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn der Vertrag sie ausdrücklich vorsieht. Gleichzeitig fehlt die Planungssicherheit einer unbefristeten Anstellung – eine Wiederbestellung ist offen und hängt vom Aufsichtsrat ab.
Inhalt eines Vorstandsvertrags – typische Regelungsbereiche
Vorstandsverträge unterscheiden sich je nach Branche, Unternehmensgröße, Aktionärsstruktur und Börsennotierung erheblich. Einige Regelungsbereiche finden sich jedoch in nahezu jedem Vertrag und verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Aufgaben, Ressort und Vertretungsbefugnis
Der Vorstandsvertrag weist dem einzelnen Mitglied regelmäßig ein bestimmtes Ressort zu – etwa Finanzen, Vertrieb oder Technik. Diese Ressortaufteilung hat erhebliche haftungsrechtliche Bedeutung: Jedes Vorstandsmitglied trägt zwar die volle Verantwortung für das eigene Ressort, für die übrigen Bereiche verbleibt jedoch lediglich eine Überwachungspflicht. Die Haftungsrisiken verringern sich dadurch spürbar.
Aus Sicht der Gesellschaft empfehlen sich Öffnungsklauseln, die eine spätere Ressortverschiebung ohne Zustimmung des Vorstandsmitglieds erlauben. Aus Sicht des Vorstands sind hingegen klare, möglichst bindende Ressortzuweisungen vorteilhaft. Englischsprachige Funktionsbezeichnungen wie CEO, CFO oder COO sollten im Vertrag konkretisiert werden – im deutschen Aktienrecht haben sie keine festgeschriebene Bedeutung.
Die Vertretungsbefugnis richtet sich primär nach der Satzung. Das Aktiengesetz geht vom Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Vorstandsmitglieder aus. Abweichende Regelungen – Einzelvertretung oder gemischte Vertretung mit einem Prokuristen – müssen satzungsrechtlich zugelassen und entsprechend im Handelsregister eingetragen sein.
Vergütung – §§ 87, 87a AktG
Die Gesamtbezüge eines Vorstandsmitglieds müssen nach § 87 Abs. 1 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Sie setzen sich typischerweise aus drei Bausteinen zusammen: einem festen Grundgehalt, variablen erfolgsabhängigen Bestandteilen (Bonus, Tantieme, Short- und Long-Term-Incentives) sowie Nebenleistungen und Versorgungszusagen.
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften sind die Anforderungen deutlich strenger. § 87a AktG verpflichtet den Aufsichtsrat, ein klar strukturiertes Vergütungssystem festzulegen, das von der Hauptversammlung zu billigen ist. Die Vergütungsstruktur muss auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein, variable Bestandteile brauchen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage, und für außerordentliche Entwicklungen ist eine Kappungsgrenze (Cap) vorzusehen. Daneben prägt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) die Praxis, etwa mit der Empfehlung, Abfindungszahlungen auf zwei Jahresgehälter zu begrenzen.
Für den Aufsichtsrat besteht bei unangemessen hoher Vergütung ein persönliches Haftungsrisiko. Vorstandsmitglieder können sich ihrerseits schadensersatzpflichtig machen, wenn sie sich eine evident überhöhte Vergütung zusagen lassen. Beide Seiten tun gut daran, die Vergütung nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch rechtlich sauber zu begründen.
Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nachhaltig, kann der Aufsichtsrat die Bezüge nach § 87 Abs. 2 AktG für die Zukunft herabsetzen, wenn die Weitergewährung eine Unbilligkeit für die Gesellschaft wäre. Eine vorübergehende Ergebnisschwankung genügt dafür nicht.
Nebenleistungen, Dienstwagen, Altersvorsorge
Neben der Barvergütung regelt der Vorstandsvertrag regelmäßig einen Dienstwagen mit privater Nutzung, Versicherungsleistungen, Aufwendungsersatz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub. Da das Bundesurlaubsgesetz auf Vorstände nicht anwendbar ist, ist die Urlaubsdauer Verhandlungssache – die Regelungen ähneln in der Praxis denen leitender Angestellter.
Die betriebliche Altersversorgung ist wegen ihrer langfristigen Bindungswirkung besonders sorgfältig zu gestalten. Zusagen können als Direktzusage, über Pensionskassen oder Pensionsfonds erfolgen. Regelungen zur Unverfallbarkeit bei vorzeitigem Ausscheiden sollten klar und für verschiedene Szenarien – reguläres Ausscheiden, Abberufung mit wichtigem Grund, Übernahme – differenziert sein.
D&O-Versicherung und gesetzlicher Selbstbehalt
Die Haftung des Vorstands nach § 93 AktG ist streng. Bei einer Pflichtverletzung muss nicht die Gesellschaft die Pflichtwidrigkeit beweisen, sondern das Vorstandsmitglied die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten. Diese Beweislastumkehr macht Vorstände zur bevorzugten Zielgruppe von Innenregressen.
Der Vorstandsvertrag sieht daher üblicherweise die Verpflichtung der Gesellschaft vor, zugunsten des Vorstandsmitglieds eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) abzuschließen und zu finanzieren. Zwingend zu beachten ist dabei § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG: Bei einer D&O-Versicherung für Vorstände ist ein Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung vorzusehen. Fehlt diese Klausel, sind die Regelungen zur D&O-Versicherung insoweit unwirksam.
In der Praxis lohnt sich ein genauer Blick auf Versicherungssumme, Deckungsumfang, Ausschlüsse und Nachmeldefristen. Typische Lücken bestehen bei Insolvenzverschleppung, bei Tätigkeiten für Tochtergesellschaften und bei Sanktionen aus Unternehmensstrafrecht.
Wettbewerbsverbot und Nebentätigkeiten
Während der Vertragslaufzeit unterliegt das Vorstandsmitglied einem umfassenden Wettbewerbsverbot nach § 88 AktG. Verstöße können zur Abberufung, zum Schadensersatz oder – nach Wahl der Gesellschaft – zum Eintritt in die abgeschlossenen Geschäfte führen. Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate bei anderen Gesellschaften bedürfen in aller Regel der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Für die Zeit nach Vertragsende kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Anders als bei Arbeitnehmern ist für Vorstände keine Karenzentschädigung gesetzlich vorgeschrieben. In der Praxis wird sie gleichwohl regelmäßig vereinbart, schon um die tatsächliche Durchsetzbarkeit des Verbots sicherzustellen. Dauer (typischerweise ein bis zwei Jahre), räumlicher Anwendungsbereich und sachliche Reichweite müssen erkennbar dem Schutz berechtigter Interessen der Gesellschaft dienen – zu weit gefasste Verbote sind unwirksam.
Change-of-Control-Klauseln
Change-of-Control-Klauseln räumen dem Vorstand bei einem Kontrollwechsel – etwa durch Übernahme oder Verschmelzung – Sonderrechte ein: Sonderkündigungsrechte, Abfindungsansprüche, beschleunigte Unverfallbarkeit von Aktienoptionen oder Long-Term-Incentives. Der DCGK empfiehlt, Leistungen aus Change-of-Control-Regelungen auf maximal zwei Jahresvergütungen zu begrenzen. Zu weitreichende Klauseln können übernahmehemmend wirken und damit sogar den Interessen der eigenen Aktionäre zuwiderlaufen.
Beendigung des Vorstandsvertrags
Die Beendigung eines Vorstandsvertrags wirft regelmäßig schwierige Rechtsfragen auf. Die nachfolgenden Punkte zeigen, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung möglich ist, worauf bei Kopplungsklauseln zu achten ist und wie sich Trennungen durch Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen rechtssicher gestalten lassen.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Weil Vorstandsverträge stets befristet sind, kommt eine Beendigung vor Ablauf der Laufzeit grundsätzlich nur als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB in Betracht. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist dabei zwingend: Der Aufsichtsrat muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen kündigen – sonst ist die außerordentliche Kündigung verfristet. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag einen „wichtigen Grund“ ausdrücklich definiert, der vom gesetzlichen Verständnis abweicht (vgl. zur entsprechenden Lage beim Geschäftsführer BGH, Urteil vom 05.11.2024 – II ZR 35/23).
Eine ordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn der Vertrag sie ausdrücklich vorsieht – was in der Praxis selten vereinbart wird, weil es dem Charakter der Befristung widerspricht.
Die Abberufung von der Organstellung richtet sich nach § 84 Abs. 4 AktG und setzt ebenfalls einen wichtigen Grund voraus – etwa grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung. Anders als beim GmbH-Geschäftsführer ist eine grundlose Abberufung gerade nicht möglich.
Kopplungsklauseln – Vorsicht bei Formulargestaltung
Kopplungsklauseln sollen die Trennung zwischen Organstellung und Dienstvertrag aus Sicht der Gesellschaft nachträglich aufheben: Mit der Abberufung endet automatisch – oder unter Einhaltung einer Auslauffrist – auch der Vorstandsvertrag. Die Klauseln ersparen der Gesellschaft langwierige Folgestreitigkeiten über Vergütungs- und Abfindungsansprüche.
Rechtlich sind solche Klauseln nicht unproblematisch. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen – also um eine vom Aufsichtsrat für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel –, wird zunehmend eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB bejaht. Die Klauseln werden dann gemessen am Interesse des Vorstands, nicht unangemessen benachteiligt zu werden. Kopplungsklauseln mit sofortiger Beendigungswirkung oder mit Umgehung der gesetzlichen Kündigungsfristen halten dieser Kontrolle regelmäßig nicht stand.
Wer eine Kopplungsklausel aufnimmt, sollte sie daher individuell verhandeln, die Beendigung an gesetzliche Kündigungsfristen koppeln und für den Abberufungsfall angemessene Auslauf- oder Abfindungsregelungen vorsehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich die vermeintliche Rechtssicherheit im Streitfall als Scheinsicherheit erweist.
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvereinbarung
In der Praxis werden Trennungen von Vorständen ganz überwiegend einvernehmlich geregelt – häufig in Form eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags, der Organstellung und Vorstandsvertrag in einem Zug beendet. Typische Regelungsgegenstände sind Abfindung, Freistellung bis zum Vertragsende, Behandlung offener Boni und Long-Term-Incentives, Fortgeltung oder Aufhebung des Wettbewerbsverbots, Arbeitszeugnis sowie Sprachregelungen nach außen.
Bei der Gestaltung ist die aktienrechtliche Besonderheit zu beachten, dass eine „Generalquittung“ zugunsten des Vorstands nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft lassen sich nicht ohne Weiteres abbedingen. Die Regeln zur Abwicklungsvereinbarung und zur Abfindung aus dem Arbeitsrecht lassen sich nicht eins zu eins übertragen – das aktienrechtliche Umfeld mit Aufsichtsrat, Corporate-Governance-Bezug und Offenlegungspflichten prägt die Gestaltung mit.
Arbeitsrecht und Vorstand: Was gilt, was nicht
Vorstandsmitglieder einer AG stehen rechtlich außerhalb des Arbeitnehmerschutzes. Konkret bedeutet das:
- Kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz – der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht.
- Keine Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes – Urlaub ist Vertragssache.
- Keine Anwendung des Arbeitszeitgesetzes – Arbeitszeitgrenzen bestehen nicht.
- Keine Geltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
- Keine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit – Streitigkeiten aus dem Vorstandsvertrag sind vor den ordentlichen Gerichten (Landgericht, Kammer für Handelssachen) auszutragen.
- Sozialversicherungsrechtlich sind Vorstände einer AG in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei (§ 1 Satz 4 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III).
Diese Besonderheiten erklären, warum ein starker Vorstandsvertrag für die Betroffenen so bedeutend ist: Was an gesetzlichem Schutz fehlt, muss vertraglich aufgefangen werden.
Unsere Leistungen für Vorstände, Aufsichtsräte und Aktiengesellschaften
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Wagner + Gräf beraten bundesweit Vorstandsmitglieder, Aufsichtsräte und Aktiengesellschaften zu allen Fragen rund um den Vorstandsvertrag. Die Verbindung von Handels- und Gesellschaftsrecht mit dem Arbeits- und Dienstvertragsrecht erlaubt eine Beratung, die beide Seiten des Anstellungsverhältnisses im Blick hat.
Typische Beratungsfelder:
- Entwurf und Verhandlung von Vorstandsverträgen auf Arbeitgeber- und Vorstandsseite
- Prüfung bestehender Verträge auf Vergütungsangemessenheit, D&O-Regelung, Kopplungs- und Wettbewerbsklauseln
- Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen bei Vorstandstrennungen
- Beratung zu Abberufung, außerordentlicher Kündigung und vorzeitiger Vertragsbeendigung
- Begleitung in Haftungs- und Regressfragen nach § 93 AktG
- Gestaltung von Geschäftsordnungen für den Vorstand und Abstimmung mit bestehenden Vorstandsverträgen
- Beratung zu Fragen der Organstellung, Vertretungsbefugnis und Handelsregistereintragung
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Vorstandsvertrag und Vorstandsdienstvertrag?
Rechtlich besteht kein Unterschied. Die Begriffe Vorstandsvertrag, Vorstandsdienstvertrag und Vorstandsanstellungsvertrag werden synonym verwendet. Gemeint ist jeweils der schuldrechtliche Dienstvertrag nach § 611 BGB, der das Anstellungsverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft regelt.
Wer schließt den Vorstandsvertrag für die AG ab?
Nach § 112 AktG ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig – sowohl für den Abschluss als auch für Änderungen und die Beendigung. Bei der Unterzeichnung lässt sich der Aufsichtsrat in der Praxis meist durch den Aufsichtsratsvorsitzenden oder den Personalausschuss vertreten. Der Unterzeichnende benötigt eine durch Beschluss oder Geschäftsordnung gedeckte Vertretungsmacht.
Wie lange darf ein Vorstandsvertrag laufen?
Nach § 84 Abs. 1 AktG ist die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Daraus folgt, dass auch der Vorstandsvertrag nur für höchstens fünf Jahre befristet geschlossen werden kann. Eine Wiederbestellung ist möglich, darf aber frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit beschlossen werden.
Hat ein AG-Vorstand Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?
Nein. Vorstandsmitglieder einer AG sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG keine Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gelten nicht. Geschützt ist der Vorstand vor allem durch die Befristung des Vertrags und durch das Erfordernis eines wichtigen Grundes für Abberufung und außerordentliche Kündigung.
Beendet die Abberufung automatisch den Vorstandsvertrag?
Nein. Organstellung und Anstellungsvertrag sind rechtlich getrennt. Die Abberufung beendet nur das Amt, nicht den Vertrag. Der Vergütungsanspruch besteht bis zur wirksamen Beendigung des Vorstandsvertrags durch Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder Zeitablauf fort. Kopplungsklauseln, die diese Folge vertraglich herbeiführen sollen, sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam – insbesondere bei Formulargestaltung besteht das Risiko der AGB-Unwirksamkeit.
Muss die D&O-Versicherung einen Selbstbehalt für den Vorstand vorsehen?
Ja. Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG ist bei einer D&O-Versicherung für Vorstandsmitglieder zwingend ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung vorzusehen. Fehlt diese Regelung, ist die D&O-Klausel insoweit unwirksam.
Fazit
Der Vorstandsvertrag entscheidet, wie belastbar die Anstellung eines Vorstands tatsächlich ist – wirtschaftlich, haftungsrechtlich und für den Trennungsfall. Weil aktienrechtliche Vorgaben (Befristung nach § 84 AktG, Aufsichtsratszuständigkeit nach § 112 AktG, Angemessenheit nach § 87 AktG, D&O-Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) mit dienstvertraglichen Gestaltungsspielräumen ineinandergreifen, lohnt sich anwaltliche Begleitung sowohl bei der erstmaligen Verhandlung als auch bei jeder späteren Änderung oder Beendigung.
Für alle Fragen rund um die Gestaltung, Prüfung oder Beendigung eines Vorstandsvertrags stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Rechtsanwälte Wagner + Gräf aus Würzburg gerne zur Verfügung.


