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Melde- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit während Urlaub und Auslandsaufenthalt

Mit Beginn des Jahres 2023 entfiel für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Pflicht, Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nachzuweisen. Während Arbeitgeber seitdem die Möglichkeit haben, Informationen zur Arbeitsunfähigkeit des erkrankten Arbeitnehmers elektronisch abzurufen, obliegt dem Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, eine Erkrankung und deren mutmaßliche Dauer frühzeitig dem Arbeitgeber zu melden. Siehe hierzu auch unseren Blogbeitrag vom 05.01.2023.

Praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang unter anderem die Frage, ob Meldepflicht und Nachweispflicht auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers bestehen. Dies ist nach wie vor umstritten. Arbeitnehmern ist ungeachtet des Meinungsstreits dringend zu raten, zunächst ihren Arbeitgeber über den Eintritt einer Erkrankung während des Urlaubs und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Nur hierüber erhält der Arbeitgeber Kenntnis über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit und somit die Möglichkeit, erforderlichenfalls entsprechend zu disponieren. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit nach der Prognose über das Ende des Urlaubs hinaus fortdauern wird. 

Sollte der Arbeitnehmer während eines Auslandsaufenthalts erkranken, besteht über die allgemeine Meldepflicht – schnellstmögliche Mitteilung über Bestehen und mutmaßliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit – hinaus, die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeber auch die Adresse seines aktuellen Aufenthaltsortes im Ausland bekanntzugeben. Hinzu kommt die Verpflichtung, für die Mitteilung das schnellstmöglich verfügbare Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Kurznachrichtendienst) zu wählen. 

Nach dem Besuch des Arztes im Ausland obliegt dem Arbeitnehmer – anders als bei im Inland eingetretener Erkrankung – weiterhin die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausländischen Arztes selbstständig bei seinem Arbeitgeber und bei seiner gesetzlichen Krankenkasse einzureichen. Schließich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich nach seiner Rückkehr diese dem Arbeitgeber und der Krankenkasse anzuzeigen, und zwar ungeachtet dessen, ob die Arbeitsunfähigkeit fortdauert oder nicht.

Verstöße gegen die Meldepflicht, insbesondere gegen die Nachweispflicht, können weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel den Ausspruch einer Abmahnung oder gegebenenfalls sogar einer Kündigung, zur Folge haben. 

Für Fragen rund um das Thema Anzeigepflicht und Nachweispflicht im Krankheitsfall stehen Ihnen die Rechtsanwälte Wagner + Gräf jederzeit gerne zur Verfügung.

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