Hierunter versteht man ein besonderes Vertriebssystem. Es besteht im Wesentlichen darin, dass ein selbstständiger Unternehmer ein Erzeugnis oder eine Service-Leistung oder beides zusammen unter Verwendung eines gemeinsamen Namens, Symbols, Warenzeichens und eine Ausstattung entwickelt hat und seinen Franchisenehmern, die ihrerseits selbstständige Unternehmen bleiben, den Vertrieb des Produkts und/oder der Leistung überträgt bzw. einräumt. Den Franchisegeber treffen gegenüber einem Arbeitnehmer, der Franchisenehmer werden soll, zur Vermeidung denkbarer Schadensersatzansprüche, besondere Aufklärungspflichten. Der Franchisenehmer kann arbeitnehmerähnliche Person sein.